Hebammenvergütung, GKV und Schiedsstelle - was gilt 2025?

Hebammenvergütung, GKV und Schiedsstelle - was gilt 2025?

Ja, die Vergütung von uns Hebammen ist für alle Mist. Daran ändert auch die Entscheidung der Schiedsstelle vom 2. April 2025 zur neuen Hebammenvergütung nicht viel – in vielen Bereichen bedeutet sie sogar Kürzungen und wen trifft das am härtesten?

Hebammenvergütung, GKV und Schiedsstelle - welche Hebammen betrifft 2025 die Kürzung?
Es herrscht einiges an Unklarheit über den Schiedsspruch – ich versuche, etwas Ordnung hineinzubringen. 

 

Eins vorweg:

Der Schiedsspruch zum neuen Hebammenhilfevertrag betrifft ausschließlich freiberuflich tätige Hebammen, die ihre Leistungen im Rahmen des § 134a SGB V mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Wenn du nicht darunter fällst, bist du also von dieser Entscheidung nicht direkt betroffen.
Dagegen umfasst die Entscheidung sowohl freiberufliche Hebammen in der außerklinischen Geburtshilfe (z. B. Hausgeburten) als auch z. B. Beleghebammen, die freiberuflich in Kliniken tätig sind.


Vor allem folgende kritische Bereiche freiberuflicher Hebammen sind betroffen:

 

1. Beleghebammenvergütung gesenkt
Die Stundenvergütung sinkt von 74,28 € auf 59,42 €
→ Entspricht nur noch ca. 80 % des bisherigen Satzes
Gilt für alle Leistungen im Kreißsaal und rund um die Geburt innerhalb der Klinik, wenn sie unter dem neuen Vertrag (§ 134a SGB V) laufen

2. Betreuung der zweiten Geburt
Nur noch 30 % des Honorars bei gleichzeitiger Betreuung einer zweiten Gebärenden!
→ Das entspricht nur etwa 22 € pro Stunde – ein massiver Einschnitt
→ Betrifft vor allem kleinere Kliniken oder Dienste mit nur einer Hebamme pro Schicht.

Kleiner Kreißsaal der auf Vergütung jeder Geburt angewiesen ist
Foto: Hebammenteam Hofgeismar

 

3. Eins-zu-eins-Betreuung
Wird nicht mehr vollständig vergütet
→ Künftig wird nur noch ein begrenzter Teil der 1:1-Betreuung bezahlt, was die individuelle Betreuung verschlechtert und ökonomisch unattraktiv macht

4. Bereitschaftsdienst (Rufbereitschaft)
In vielen Fällen nicht mehr ausreichend refinanziert
→ Besonders problematisch für Beleghebammen, die in Rufbereitschaft stehen, aber nicht jede Geburt auch begleiten dürfen (z. B. bei kurzfristigen Planänderungen durch die Klinik)

5. Schwangerschafts- und Wochenbettbetreuung (indirekt)
Zwar nicht direkt gekürzt, aber:
Keine neue Erhöhung wie bei der außerklinischen Geburtshilfe
Kosten steigen, Vergütung bleibt gleich → faktische Verschlechterung

 

Außerklinisch tätige Hebammen: Geburtsbegleitung

Im neuen Hebammenhilfevertrag ab November 2025 profitieren außerklinisch tätige Hebammen von Verbesserungen: Der Stundensatz für die Geburtsbegleitung steigt von ca. 56 € auf 74 €, zusätzlich gibt es in der Übergangszeit (ab Mai 2025) eine pauschale Erhöhung um 10 %Diese Verbesserungen gelten ausschließlich für freiberufliche Hebammen, die außerklinische Geburtshilfe leisten – also tatsächlich Geburten außerhalb der Klinik begleiten.Hebammen, die ausschließlich in der Schwangerschafts- oder Wochenbettbetreuung tätig sind, profitieren von diesen Erhöhungen nicht!

Und freiberufliche Hebammen, die in der Schwangeren- und Wochenbettbetreuung tätig sind? Ja, auch hier gibt es Änderungen und finanzielle Herausforderungen.

Abrechnung in 5-Minuten-Einheiten

Die Abrechnung erfolgt künftig in 5-Minuten-Einheiten zu je 6,19 €. Das bedeutet, dass beispielsweise ein 15-minütiger Vorsorgetermin mit 18,57 € vergütet wird. Im Vergleich zur bisherigen Pauschalvergütung kann dies zu niedrigeren Einnahmen führen, insbesondere bei kürzeren Besuchen. Erst ab 40 Minuten wird die bisherige Hausbesuchspauschale von 40 € überschritten.

Materialpauschale

Die Materialpauschale wurde überarbeitet und ist nun nur noch für eine Leistung pro Besuch abrechenbar. Dies kann zu finanziellen Einbußen führen, wenn während eines Hausbesuchs mehrere Leistungen erbracht werden, da zusätzliche Materialien nicht separat vergütet werden.

Telefonische Beratung

Telefonische Beratungen sind weiterhin möglich, jedoch ist die Abrechnung über SMS nicht vorgesehen. Die genauen Modalitäten und Abrechnungswege sollten im Vertrag oder den begleitenden Dokumenten detailliert beschrieben sein.

Wochenbettbetreuung

Für die Wochenbettbetreuung gilt, dass ein Besuch mindestens 35 Minuten dauern muss, um eine Vergütung zu erhalten, die dem bisherigen Niveau entspricht. Kürzere Besuche führen entsprechend zu geringeren Einnahmen.

Mehrlingszuschlag

Der bisherige Mehrlingszuschlag entfällt. Stattdessen kann ab einer Besuchsdauer von 60 Minuten ein zusätzlicher 10-Minuten-Block abgerechnet werden. Dies stellt insbesondere bei der Betreuung von Zwillingen oder Mehrlingen eine finanzielle Herausforderung dar, da der zusätzliche Aufwand nicht mehr gesondert vergütet wird.

Diese Änderungen können dazu führen, dass freiberuflich tätige Hebammen, die Hausbesuche durchführen, finanziell schlechter gestellt sind als zuvor. Insbesondere bei effizienten Arbeitsabläufen und kürzeren Besuchszeiten kann die neue Vergütungsstruktur zu Einkommensverlusten führen.


Fazit

Am stärksten betroffen sind Beleghebammen, vor allem bei

Geburten in der Klinik
Betreuung mehrerer Frauen gleichzeitig
Rufbereitschaft

Freiberufliche Hebammen, die ausschließlich in der Schwangeren- und Wochenbettbetreuung tätig sind, müssen sich darauf einstellen, dass ein Hausbesuch mindestens 40 Minuten dauern muss, um eine höhere Vergütung als bisher zu erhalten.

Sichtbar Besser gestellt werden ausschließlich außerklinische Geburten

 

 

 

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